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BGH Urteil v. - V ZR 208/12

Gesetze: § 313 Abs 1 BGB

Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des Äquivalenzverhältnisses bei Erhöhung der baurechtlich zulässigen Nutzung des Erbbaugrundstücks

Leitsatz

1. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks ist für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regelmäßig ein wesentlicher Umstand; als solcher kann sie Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sein.

2. Bestimmt sich die vertraglich zulässige bauliche Nutzung des Erbbaurechtsgrundstücks nach dem öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisung), führt eine Erhöhung der zulässigen Nutzung grundsätzlich nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses und damit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn sich das Maß der baulichen Nutzung in einem von den Parteien nicht erwarteten Umfang erhöht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 3439 Nr. 47
NJW 2014 S. 6 Nr. 32
WM 2014 S. 1970 Nr. 41
DAAAE-70588

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