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BGH Urteil v. - VIII ZR 10/14

Gesetze: § 545 Abs 1 S 1 BGB, § 167 ZPO

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der Widerspruchsfrist durch "demnächst" zugestellte Räumungsklage

Leitsatz

Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO "demnächst" zugestellte Räumungsklage gewahrt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2568 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2014 S. 3065
MAAAE-70614

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