(Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals)
Leitsatz
1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vergleiche Senatsurteil vom , VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1857 Nr. 32 DB 2014 S. 13 Nr. 27 NJW 2014 S. 2651 Nr. 36 NJW 2014 S. 28 Nr. 28 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2014 S. 2071 WM 2014 S. 2140 Nr. 45 ZIP 2014 S. 1683 Nr. 35 ZIP 2014 S. 51 Nr. 27 FAAAE-70625