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BGH Urteil v. - VI ZR 345/13

Gesetze: § 12 Abs 2 TMG, § 14 Abs 2 TMG, § 15 Abs 5 S 4 TMG, § 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

(Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals)

Leitsatz

1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vergleiche Senatsurteil vom , VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1857 Nr. 32
DB 2014 S. 13 Nr. 27
NJW 2014 S. 2651 Nr. 36
NJW 2014 S. 28 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2014 S. 2071
WM 2014 S. 2140 Nr. 45
ZIP 2014 S. 1683 Nr. 35
ZIP 2014 S. 51 Nr. 27
FAAAE-70625

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