Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der Beschwerde; vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme; Schweigen des Amtsgerichts in der Endentscheidung
Leitsatz
1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 € für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschluss vom , XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24).
2. Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom , XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 6 Nr. 32 NJW-RR 2014 S. 1025 Nr. 17 TAAAE-70629