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BGH Urteil v. - IX ZR 261/12

Gesetze: § 240 S 1 ZPO, § 87 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO

Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle

Leitsatz

Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 1983 Nr. 40
HFR 2014 S. 1118 Nr. 12
NJW 2014 S. 8 Nr. 33
NJW-RR 2014 S. 1270 Nr. 20
WM 2014 S. 1487 Nr. 31
ZIP 2014 S. 1503 Nr. 31
SAAAE-70638

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