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BGH Urteil v. - IX ZR 192/13

Gesetze: § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 1 InsO, § 142 InsO, § 286 Abs 3 BGB, § 614 S 1 BGB

Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen Arbeitgebers an Arbeitnehmer; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erbringung einer kongruenten Leistung Zug um Zug gegen eine zur Unternehmensfortführung unentbehrliche Gegenleistung; Ausgleich der Gehaltsforderung des als kaufmännischer Leiter einer insolventen GmbH tätigen Mitgesellschafters

Leitsatz

1. Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg.

2. Die einen Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer.

3. Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Bargeschäfts gedeckt, liegt darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1857 Nr. 32
DB 2014 S. 1731 Nr. 31
DB 2014 S. 6 Nr. 31
DStR 2014 S. 12 Nr. 33
NJW 2014 S. 2579 Nr. 35
NJW 2014 S. 6 Nr. 32
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2014 S. 2990
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2015 S. 239
WM 2014 S. 1488 Nr. 31
ZIP 2014 S. 1491 Nr. 31
NAAAE-70644

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