Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - ungerechtfertigte Bereicherung - Vermehrung fremden Vermögens - nachträgliche Tilgungsbestimmung - Befreiung von der Leistungspflicht - Entreicherung - Anschluss an BGH-Rechtsprechung - Notwendigkeit der Heilbehandlung - Geschäftsführung ohne Auftrag - Abtretung - gesetzlicher Forderungsübergang - Kongruenz
Leitsatz
1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen.
2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung aus Billigkeitsgründen berechtigt, durch Zahlungsaufforderung nachträglich zu erklären, dass seine Leistungen als für den leistungspflichtigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt gelten sollen.
3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht der Höhe nach nur insoweit, als der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung selbst notwendige Leistungen hätte erbringen müssen.