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BSG Urteil v. - B 2 U 21/12 R

Gesetze: § 53 Abs 2 SGB 1, § 13 Abs 3 SGB 5, § 683 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 86 Abs 1 S 1 VVG 2008, § 194 Abs 1 VVG 2008, § 5 Abs 3 MB/KK 94, § 26 Abs 1 S 1 SGB 7, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 27 Abs 1 Nr 4 SGB 7, § 27 Abs 1 Nr 6 SGB 7

Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - ungerechtfertigte Bereicherung - Vermehrung fremden Vermögens - nachträgliche Tilgungsbestimmung - Befreiung von der Leistungspflicht - Entreicherung - Anschluss an BGH-Rechtsprechung - Notwendigkeit der Heilbehandlung - Geschäftsführung ohne Auftrag - Abtretung - gesetzlicher Forderungsübergang - Kongruenz

Leitsatz

1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen.

2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung aus Billigkeitsgründen berechtigt, durch Zahlungsaufforderung nachträglich zu erklären, dass seine Leistungen als für den leistungspflichtigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt gelten sollen.

3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht der Höhe nach nur insoweit, als der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung selbst notwendige Leistungen hätte erbringen müssen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:030414UB2U2112R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 39
SAAAE-70651

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