Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - II B 82/13

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Entstehung der Erbschaftsteuer bei einem Vermächtnis

Leitsatz

Der Vermächtnisanspruch ist vom Erbfall an grundsätzlich vererblich. Ein Vermächtnisanspruch, dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist und der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird, führt bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden.

Fundstelle(n):
EStB 2014 S. 338 Nr. 9
UVR 2014 S. 300 Nr. 10
TAAAE-70681

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank