Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das mit ihrem eigenen Kind und dem erwerbstätigen Kindsvater in einem gemeinsamen Haushalt wohnt; Werte der Sachbezugsverordnung bei Schätzung der Höhe der vom anderen Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen maßgebend
Leitsatz
1. Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, sind in die Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat. 2. Die Vereinfachungsregel, wonach bei kinderlosen, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten davon ausgegangen werden kann, dass dem nicht verdienenden Ehepartner von einem Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, kann auf unverheiratete, in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eltern nicht angewandt werden. 3. Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist in Fällen des gemeinsamen Haushalts unverheirateter Eltern im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil im jeweiligen Anspruchszeitraum Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden. 4. Die vom anderen Elternteil oder von Dritten bezogenen Naturalleistungen (z.B. Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung) können in Anlehnung an die Werte der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geschätzt werden, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1536 Nr. 10 HAAAE-70685