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BFH Urteil v. - IX R 26/13

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157

Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim Kaufvertrag über Salzabbaugerechtigkeiten (inhaltsgleich mit IX R 25/13)

Leitsatz

1. Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als - außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer - Veräußerungserlös dar.
2. Eine Salzabbaugerechtigkeit ist weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, sondern ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist.
3. Ausbeuteverträge können nur in besonderen Ausnahmefällen als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, wenn es sich nämlich z.B. um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der Vertrag wesentliche veräußerungs-atypische Elemente enthält.
Vergleichbar .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1510 Nr. 10
EStB 2014 S. 336 Nr. 9
SAAAE-70690

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