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BAG Urteil v. - 2 AZR 248/13

Gesetze: Art 56 Abs 1a NATOTrStatZAbk, Art 56 Abs 3 NATOTrStatZAbk, Art 56 Abs 8 NATOTrStatZAbk, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 68 ArbGG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 139 Abs 3 ZPO, § 167 ZPO, § 253 Abs 1 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 ZPO

Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

Leitsatz

Geht aus der Klageschrift oder ihren Anlagen deutlich hervor, dass der klagende Arbeitnehmer "zivile Arbeitskraft" im Sinne von Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist, kann als die wahre Beklagte einer gegen den Entsendestaat als Arbeitgeber gerichteten Klage die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin anzusehen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAE-70985

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