Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den Zuschlagsbeschluss; schwebende Unwirksamkeit der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken
Leitsatz
1. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 8 Nr. 36 NJW-RR 2014 S. 1279 Nr. 20 WM 2014 S. 1584 Nr. 33 SAAAE-71007