Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Nachträgliche Zulassung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde
Leitsatz
1. Ist das Beschwerdegericht versehentlich davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung statthaft ist (hier: Vergütung in einer Betreuungssache), und hat es deshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann es ihre Zulassung weder durch einen Berichtigungsbeschluss noch durch eine nachträgliche Zulassung bewirken (im Anschluss an , NJW-RR 2009, 1349).
2. Ebenso wenig kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde befinden (im Anschluss an , NJW-RR 2012, 1509).
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 2879 Nr. 39 WAAAE-71023