Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (hier: unterbliebene Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen)
Leitsatz
Für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Korrektur müssen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, nicht hingegen rechtliche Erwägungen maßgeblich sein. Keine Tatsachen i.S. des § 173 AO sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen. Die Erkenntnis, dass Schuldzinsen dem Betriebsergebnis außerbilanziell hätten hinzugerechnet werden müssen, ist das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung und somit keine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 267 Nr. 9 BFH/NV 2014 S. 1499 Nr. 10 HFR 2014 S. 964 Nr. 11 KÖSDI 2014 S. 18921 Nr. 7 DAAAE-71077