Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO; Aufhebung eines FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen
Leitsatz
1. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, wenn ihm ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde liegt. Wird der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt und hat der Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 FGO an das FG. Der Senat kann in der Sache selbst gemäß § 126a FGO entscheiden. 2. Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil zwar wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat aber bei seiner nach den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1568 Nr. 10 SAAAE-71085