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Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG, Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft
Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerdienstbesprechung der OFD Karlsruhe im Jahr 2013 kam die Frage auf, bis wann ein Antrag auf Optionsverschonung wirksam gestellt werden kann. Dies ist nach den ErbStR 2011 bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft möglich. Um diesen möglichst lange hinauszuzögern, sind die Steuerberater zunehmend dazu übergegangen, die Steuerfestsetzungen durch Einsprüche offenzuhalten. Dies stellt die Finanzämter vor größere Probleme.
Seit Mitte November 2012 ergehen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Anlass ist der BStBl 2012 II S. 899), in dem der BFH insbesondere die Vorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG als verfassungswidrig bezeichnet.
Soweit wegen der Frage der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt worden ist, sind Steuerbescheide auch dann nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige Frage dadurch entscheidet, dass das Gericht die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasste Rechtsnorm entgegen der bisherige...BStBl 2011 II S. 11