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BGH Urteil v. - VIII ZR 344/13

Gesetze: § 134 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom , § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom

Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung für die Zukunft

Leitsatz

1. Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

2. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der , BGHZ 189, 131, und vom , VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1857 Nr. 32
DB 2014 S. 8 Nr. 32
NJW 2014 S. 3016 Nr. 41
WM 2014 S. 1828 Nr. 38
ZIP 2014 S. 2508 Nr. 51
ZIP 2014 S. 60 Nr. 31
GAAAE-71384

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