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BGH Beschluss v. - XII ZB 709/13

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 233 S 2 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch geführte Handakte; Überprüfung der Fristvermerke

Leitsatz

1. Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.

2. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang.

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 33
HFR 2014 S. 1023 Nr. 11
NJW 2014 S. 3102 Nr. 42
NJW 2014 S. 6 Nr. 34
WM 2015 S. 257 Nr. 5
TAAAE-71413

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