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BGH Urteil v. - III ZR 228/13

Gesetze: § 198 Abs 3 S 1 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG

Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge im Übergangsfall

Leitsatz

1. Die Frage der Erhebung beziehungsweise Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG.

2. Eine Verzögerungsrüge ist noch "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Anschluss an Senatsurteil vom , III ZR 335/13, NJW 2014, 1967).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2588 Nr. 35
ZIP 2014 S. 1856 Nr. 38
AAAAE-71428

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