Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge im Übergangsfall
Leitsatz
1. Die Frage der Erhebung beziehungsweise Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG.
2. Eine Verzögerungsrüge ist noch "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Anschluss an Senatsurteil vom , III ZR 335/13, NJW 2014, 1967).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 2588 Nr. 35 ZIP 2014 S. 1856 Nr. 38 AAAAE-71428