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BGH Urteil v. - IX ZR 240/13

Gesetze: § 130 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 142 InsO

Insolvenzanfechtung: Direktzahlung eines Bauherrn an den Baumateriallieferanten auf Veranlassung des zahlungsunfähigen Bauunternehmers

Leitsatz

Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) und seinem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass der Kaufpreis für die von dem Lieferanten zu liefernden Bauteile von dem Auftraggeber vor der Lieferung direkt gezahlt werde, kann in der vom Schuldner veranlassten Direktzahlung eine kongruente Deckung liegen und der Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 1858 Nr. 33
DB 2014 S. 7 Nr. 33
DNotZ 2014 S. 906 Nr. 12
NJW 2014 S. 2956 Nr. 40
NJW 2014 S. 8 Nr. 37
WM 2014 S. 1588 Nr. 33
ZIP 2014 S. 1595 Nr. 33
KAAAE-71429

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