Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss zum Bauvorhaben Waldschlösschenbrücke mit europäischem Naturschutzrecht (EWGRL 43/92) vereinbar ist
Leitsatz
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG (juris: EWGRL 43/92) des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) dahin auszulegen, dass ein vor der Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigtes, nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienendes Brückenbauprojekt vor seiner Ausführung einer Überprüfung auf seine Verträglichkeit zu unterziehen ist, wenn das Gebiet nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Beginn der Ausführung in die Liste aufgenommen worden ist und vor Erteilung der Genehmigung nur eine Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung erfolgt war?
2. Wenn die Frage zu 1 zu bejahen ist:
Muss die nationale Behörde bei der nachträglichen Überprüfung die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) schon dann einhalten, wenn sie diese bei der der Erteilung der Genehmigung vorangegangenen Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung vorsorglich zugrunde legen wollte?
3. Wenn die Frage zu 1 zu bejahen und die Frage zu 2 zu verneinen ist:
Welche Anforderungen sind nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an eine nachträgliche Überprüfung einer für ein Projekt erteilten Genehmigung zu stellen und auf welchen Zeitpunkt ist die Prüfung zu beziehen?
4. Ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das der Heilung eines festgestellten Fehlers einer nachträglichen Überprüfung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL oder einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dient, durch entsprechende Modifikationen der Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen, dass das Bauwerk errichtet und in Betrieb genommen werden durfte, weil der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war? Gilt dies jedenfalls für eine nachträglich notwendige Alternativenprüfung im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL?