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BFH Urteil v. - IV R 18/10

Gesetze: HGB § 230, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1

Erbringung einer stillen Einlage durch Abtretung der Forderung

Leitsatz

1. Auch das Kapitalkonto eines atypisch stillen Gesellschafters wird durch die Einlage bestimmt. Das Kapitalkonto des stillen Gesellschafters wird negativ, wenn der Verlustanteil die geleistete Einlage übersteigt.
2. Eine stille Einlage ist dann "geleistet", wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dem Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes muss etwas für Rechnung des stillen Gesellschafters zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert. Dies gilt nicht nur für Einlageverpflichtungen, die auf eine Bareinzahlung in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes gerichtet sind, sondern auch für Verpflichtungen zur Leistung einer Sacheinlage, wie etwa einer Forderungsabtretung.
3. Bei Bewirkung einer Einlage durch Abtretung einer Darlehensforderung ist deren Wert für die Höhe der geleisteten Einlage maßgebend. Ist die Forderung wertlos, führt die Abtretung nicht zu einer Erhöhung des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG und damit auch nicht zur Erzielung ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1517 Nr. 10
EStB 2014 S. 337 Nr. 9
GmbHR 2014 S. 1113 Nr. 20
KÖSDI 2014 S. 19067 Nr. 11
UAAAE-71563

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