Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt; Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme
Leitsatz
1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das Finanzgericht (FG) die in einem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts (LG) getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. 2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden. 3. Bei einer Haftung nach § 71 AO kann es auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners oder des in Haftung genommen Steuerstraftäters nicht ankommen. Vergleichbar .