Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen i.S. des § 15 AO
Leitsatz
1. Die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist verfassungsgemäß.
2. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestandes entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
3. Gewährt der Steuerpflichtige seiner Ehefrau und seinen Abkömmlingen ein Darlehen zur Anschaffung einer Immobilie, die von diesen in der Rechtsform der GbR an fremde Dritte vermietet wird, und ist der Darlehensvertrag nach dem Maßstab des Fremdvergleichs der Besteuerung zugrunde zu legen, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder der Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sog. Gesamtbelastungsvorteil entsteht.
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Fundstelle(n): BStBl 2014 II Seite 992 BFH/NV 2014 S. 1624 Nr. 10 BFH/PR 2014 S. 385 Nr. 11 BStBl II 2014 S. 992 Nr. 20 DB 2014 S. 7 Nr. 34 DStRE 2014 S. 1225 Nr. 20 FR 2014 S. 1100 Nr. 23 HFR 2014 S. 886 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2014 S. 2603 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2014 S. 2672 StB 2014 S. 295 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2014 S. 662 Ubg 2014 S. 723 Nr. 11 ZIP 2014 S. 1681 Nr. 35 TAAAE-71572