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BAG Urteil v. - 3 AZR 51/12

Gesetze: BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; HGB § 277 Abs. 4; KWG (in der bis zum geltenden Fassung) § 10; BGB § 328 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

1. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insoweit, als dieser prognostizieren darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an, die grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung - idR in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag - zu ermitteln ist.

2. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüsse des Versorgungsschuldners zu bestimmen.

3. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste iSv. § 277 Abs. 4 HGB sind idR aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Abschlüssen herauszurechnen, da sie für die künftige wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig nicht repräsentativ sind. Aufwendungen aus Verlustübernahme iSv. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB, sondern Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und deshalb nicht aus den der Prognose zugrunde gelegten Abschlüssen herauszurechnen.

4. Hat der Versorgungsschuldner zur Ausfinanzierung und Sicherung der Pensionslasten Vermögensgegenstände auf einen Treuhänder (Pension-Trust) übertragen, ist durch Auslegung des Treuhandvertrags zu ermitteln, ob es im Rahmen der vom Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldeten Anpassungsprüfung auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts ankommt.

5. Der Arbeitgeber hat zu jedem Anpassungsstichtag erneut über die Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu entscheiden. Seine Entscheidung muss insgesamt billigem Ermessen entsprechen. Deshalb ist er nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen. Ebenso kann er eine Anpassung vornehmen, obgleich er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Betriebsrentenanpassung ablehnen dürfte. Hat der Versorgungsschuldner seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mehrfach nicht zum Anlass genommen, die Anpassung zu verweigern, können die Betriebsrentner hieraus nicht schließen, dass auch bei künftigen Anpassungsprüfungen so verfahren werden soll.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1139 Nr. 19
BB 2014 S. 2100 Nr. 35
BB 2014 S. 2811 Nr. 46
DB 2014 S. 16 Nr. 17
DB 2014 S. 2054 Nr. 36
DStR 2014 S. 12 Nr. 17
DStR 2014 S. 14 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2014 S. 1418
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2014 S. 432
ZIP 2014 S. 37 Nr. 19
AAAAE-71762

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