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BAG Urteil v. - 8 AZR 429/12

Gesetze: BGB § 119; BGB § 313; ZPO § 524

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

1. Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen.

2. Geht es um eine geltend gemachte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), bei der Rechtsfolge grundsätzlich die Anpassung des Vertrags (bzw. des Vergleichs) an die geänderten Verhältnisse - nicht dagegen dessen Auflösung - ist, bedarf die rechtliche Überprüfung der Einleitung eines neuen Rechtsstreits. Denn durch eine Anpassung des Vergleichs werden sein rechtlicher Bestand und damit die prozessbeendende Wirkung nicht berührt.

3. Nur im Ausnahmefall kommt eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs in Frage, wenn in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsanfechtung (§ 119 BGB) als auch der Rücktritt vom Vergleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll.

4. Eine Anschließung wie die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual von der Hauptberufung abhängig. Sie wird wirkungslos, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die Anschluss ermöglichende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird, der keinen Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt.

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 3741 Nr. 51
UAAAE-71764

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