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BGH Urteil v. - X ZR 74/11

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 023 236 (Streitpatents), das am 19. Februar 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier amerikanischer Voranmeldungen vom 26. Februar, 9. Oktober bzw. 22. Dezember 1998 international angemeldet worden ist. Es umfasst in der im Beschwerdeverfahren erhaltenen Fassung 7 Ansprüche, deren erster in der Verfahrenssprache lautet:

Fundstelle(n):
JAAAE-71772

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