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BGH Beschluss v. - EnVR 10/13

Gesetze: § 46 Abs 2 S 2 EnWG vom , § 65 Abs 2 EnWG vom

Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Stromnetzbetreiber: Pflicht zur Übereignung der Stromverteilungsanlage an das neue Energieversorgungsunternehmen; Übereignungsanspruch hinsichtlich gemischt genutzter Mittelspannungsleitungen; Ermessen der Regulierungsbehörde bei der Missbrauchsaufsicht - Stromnetz Homberg

Leitsatz

Stromnetz Homberg

1a. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.

1b. Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF umfasst gemischt genutzte Mittelspannungsleitungen jedenfalls dann, wenn an diese (Groß-)Kunden als Letztverbraucher angeschlossen sind.

2. Der Regulierungsbehörde steht bei der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Verpflichtungen ergreift, nach § 65 Abs. 2 EnWG ein weites Ermessen zu. Die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse.

Fundstelle(n):
HAAAE-71777

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