Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Anpreisung von Kellerräumen als Wohnraum ohne baurechtliche Genehmigung; Beweislast des Käufers hinsichtlich nicht erfolgter Aufklärung über offenbarungspflichtigen Umstand
Leitsatz
1. Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet.
2. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von Senat, Urteil vom , V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47).
Tatbestand
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 3296 Nr. 45 NJW 2014 S. 8 Nr. 38 NJW 2014 S. 8 Nr. 44 WM 2014 S. 1973 Nr. 41 CAAAE-71783