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BGH Urteil v. - VI ZR 452/13

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 81 Abs 2 VVG

Formularmäßiger Kraftfahrzeugmietvertrag: Mieterhaftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfallschadens

Leitsatz

1. Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung des Senatsurteils vom , VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150).

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2050 Nr. 35
NJW 2014 S. 3234 Nr. 44
NJW 2014 S. 8 Nr. 39
ZIP 2014 S. 2239 Nr. 46
ZIP 2014 S. 69 Nr. 36
PAAAE-71796

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