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BGH Urteil v. - IV ZR 88/13

Gesetze: § 242 BGB, § 15 Abs 2 ARB, § 44 VVG, § 45 VVG

Rechtsschutzversicherung für fremde Rechnung: Leistungspflicht bei Deckungszusage gegenüber Versichertem; fehlende Erfüllung bei Zahlung an Versicherungsnehmer

Leitsatz

1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.

2. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2050 Nr. 35
DB 2014 S. 8 Nr. 34
NJW 2014 S. 3030 Nr. 41
WM 2014 S. 1636 Nr. 34
ZIP 2014 S. 67 Nr. 35
MAAAE-71800

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