Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursachten Beeinträchtigung
Leitsatz
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 43/10, BGHZ 187, 185).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2014 S. 922 Nr. 12 NJW 2014 S. 3780 Nr. 52 NJW 2014 S. 6 Nr. 35 WM 2014 S. 1975 Nr. 41 EAAAE-71807