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BGH Beschluss v. - I ZB 27/13

Gesetze: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 741 BGB, §§ 741ff BGB, § 62 Abs 1 Alt 2 ZPO

Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Vertretungsmangel; mehrere Inhaber einer Marke als Bruchteilsgemeinschaft; notwendige Streitgenossenschaft - VIVA FRISEURE/VIVA

Leitsatz

VIVA FRISEURE/VIVA

1. Die auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein.

2. Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.

3. Steht eine Marke mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zu, sind sie notwendige Streitgenossen in dem gegen diese Marke gerichteten Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2050 Nr. 35
HAAAE-71871

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