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BGH Urteil v. - I ZR 185/12

Gesetze: § 3 Abs 3 Anhang Nr 10 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 7 UWG

Wettbewerbsverstoß: Werbung mit tatsächlich bereits gesetzlich bestehenden Rechten; Erweckung des unrichtigen Eindrucks über die Besonderheit des Angebots hinsichtlich gesetzlich bestehender Rechte; irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen - Geld-Zurück-Garantie III

Leitsatz

Geld-Zurück-Garantie III

1. Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

2. Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1985 Nr. 34
DB 2014 S. 2165 Nr. 38
DB 2014 S. 8 Nr. 34
DStR 2014 S. 14 Nr. 35
NJW 2014 S. 3095 Nr. 42
RAAAE-71872

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