Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 81 SGB 7, § 82 Abs 1 S 1 SGB 7, § 83 S 1 SGB 7, § 85 Abs 2 SGB 7, § 87 S 1 SGB 7, § 123 SGG
Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Allein-Gesellschafter - Formalversicherung - Beschäftigung - Wie-Beschäftigung - freiwillige Unternehmerversicherung - Korrektur des JAV - Satzungsregelung - reformatio in peius
Leitsatz
1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat.
2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem Ermessen ist nur bei einer Regelberechnung des JAV möglich. Wird der JAV aufgrund einer Satzung berechnet, ist eine Korrektur nach billigem Ermessen nur möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht oder eine Regelberechnung des JAV vorschreibt.