Trennung bzw. Verbindung von Verfahren in jedem Verfahrensabschnitt möglich (auch im Revisionsverfahren)
Leitsatz
1. Die Trennung bzw. Verbindung von Verfahren nach § 73 Abs. 1 FGO ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, d.h. auch im Revisionsverfahren möglich. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. 2. Das gemeinsame Verhandeln und Entscheiden mehrerer Klagen unterschiedlicher Kläger kommt wegen der auch das Gericht bindenden Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren, regelmäßig nur dann und insoweit in Betracht, als die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft gegeben sind. Im Steuerprozess kommt eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kläger grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese Kläger sämtlich jeweils an dem streitigen Steuerrechtsverhältnis oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde. 3. Werden unterschiedlichen Personen durch unterschiedliche Rechtsvorgänge unterschiedliche Gegenstände schenkweise zugewendet, kommt eine Verbindung von Klageverfahren, mit denen sich diese Personen gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer wenden, selbst dann nicht in Betracht, wenn die Schenkungen in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Denn es handelt sich insoweit um unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse und unterschiedliche Rechtsvorgänge, an denen jeweils nur die einzelnen Kläger beteiligt sind, und die bei den einzelnen Klägern zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1579 Nr. 10 AAAAE-71924