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Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Erdienungszeitraum bei Entgeltumwandlung
Trotz der Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG hat der BFH am sog. Erdienungszeitraum für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften festgehalten ( BFH/NV 2009 S. 608).
Im Wesentlichen umfasst der Begriff der „Erdienbarkeit” bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Grundsätze:
Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand darf nicht weniger als zehn Jahre betragen ( BStBl 1996 I S. 1138).
Eine Pensionszusage ist regelmäßig nicht mehr erdienbar, wenn sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eingeräumt wird ( BFH/NV 2005 S. 245).
Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt zusätzlich die Sonderregelung, dass die Zusage nicht mehr erdienbar ist, wenn die Restdienstzeit zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als zwölf Jahre angehört ( BStBl 1997 I S. 637).
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