Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten: Beweislastumkehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung für die Entgeltbestimmung durch den Stromnetzbetreiber; Einwand einer möglichen Abwälzung des überhöhten Preise auf Stromabnehmer - Stromnetznutzungsentgelt VI
Leitsatz
Stromnetznutzungsentgelt VI
1. Macht ein Netznutzer geltend, die vom Netzbetreiber vorgenommene Bestimmung des Entgelts für die Nutzung eines Elektrizitätsnetzes sei gemäß § 315 Abs. 3 BGB unwirksam, so kann eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Netzbetreibers nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die verlangten Entgelte um rund 9,75 % höher sind als die genehmigten Entgelte eines darauffolgenden Abrechnungszeitraums.
2. Ist eine Preisbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB unwirksam, so darf dem auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützten Bereicherungsanspruch des Abnehmers auf Rückzahlung des nicht geschuldeten Teils des Entgelts grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass der Gläubiger den überhöhten Preis ganz oder teilweise auf seine eigenen Abnehmer abwälzen konnte (Bestätigung von , BGHZ 174, 334 Rn. 34; Urteil vom , XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 315f.). Dies gilt auch dann, wenn die nach § 315 Abs. 3 BGB unwirksame Preisbestimmung zugleich gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt oder dies zumindest nicht auszuschließen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2113 Nr. 36 NJW 2014 S. 3089 Nr. 42 MAAAE-72114