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BGH Urteil v. - II ZR 193/13

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. Dezember 2001 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einer "Einmaleinlage" von 15.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 900 DM.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 36
ZAAAE-72127

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