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BGH Urteil v. - II ZR 236/13

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 10. September 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einer "Einmaleinlage" von 8.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 480 €.

Fundstelle(n):
TAAAE-72129

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