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BSG Urteil v. - B 10 EG 13/13 R

Gesetze: § 1 Abs 8 S 2 BEEG vom , § 1 Abs 8 S 2 BEEG vom , § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG vom , § 1 Abs 1 Nr 3 BEEG vom , § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG vom , § 8 Abs 3 BEEG, HBeglG 2011, § 32a Abs 1 S 2 Nr 5 EStG, § 3 Abs 1 AO 1977, § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50 Abs 2 S 2 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 109 Abs 3 GG, Art 115 Abs 2 GG, Art 143d Abs 1 S 2 GG, Art 143d Abs 1 S 6 GG

(Elterngeld - Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 S 2 BEEG - Gesamteinnahmen eines Elternpaars über 500.000 Euro - nachträgliche Klarstellung des Gesetzgebers als Indiz - Ausschluss des Elterngelds auch für laufende Leistungsfälle - Fehlen einer Übergangsregelung - Verfassungsmäßigkeit - Rechtssicherheit und Vertrauensschutz - Gleichheitssatz - Konzeption des Elterngelds als fürsorgerische Leistung - keine Gegenleistung für gezahlte Steuern - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Haushaltskonsolidierung - soziale Ausbalancierung von Leistungskürzungen - Erhöhung der Akzeptanz und politischen Durchsetzbarkeit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückforderungsbescheid - erkennbare Ermessenserwägungen - Ermessensreduzierung auf Null)

Leitsatz

Übersteigt das Familieneinkommen eines Elternpaars 500 000 Euro, schließt dies den Elterngeldanspruch beider Eltern aus, auch wenn nur ein Elternteil sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elterngeldgewährung erfüllt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:260314UB10EG1313R0

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 42
RAAAE-72147

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