Bei einer gemischten Tätigkeit, die gerade nur dann vorliegt, wenn auch der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt ist, kommt es - anders als bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage - für den sachlichen Zusammenhang nicht zusätzlich darauf an, ob die versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre.