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BFH Urteil v. - I R 12/14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, AO § 159, AO § 164 Abs. 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 73, FGO § 43, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 203, InsO § 200, InsO § 196, KStG § 8 Abs. 1

Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis; Bilanzierung einer Forderung

Leitsatz

1. Ein Insolvenzverwalter kann, wenn es um einen sog. Aktivprozess geht, einen Rechtsstreit mit Blick auf eine mögliche Nachtragsverteilung für die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste GmbH auch nach einer Schlussverteilung und der sich daran anschließenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführen.
2. Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind. Rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, können auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken. Diese Grundsätze werden durch den nicht berührt.
3. Ein Treuhandverhältnis liegt nur dann vor, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht des Treuhänders in solchem Umfang zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 43 Nr. 1
BFH/NV 2014 S. 1544 Nr. 10
DStZ 2014 S. 660 Nr. 19
HFR 2014 S. 972 Nr. 11
KÖSDI 2014 S. 19067 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2014 S. 858
ZIP 2014 S. 2260 Nr. 46
CAAAE-72191

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