Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgeldes; Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes maßgebend
Leitsatz
1. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den tatbestandlichen Voraussetzungen eine zweifache Ermessensentscheidung des Finanzamts: erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird - eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 ? bis höchstens 250.000 ? (sog. Auswahlermessen). 2. Die vom Finanzamt bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds zu treffende Ermessensentscheidung ist durch die Finanzgerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung. 3. Ist nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein geänderter Bescheid erlassen worden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses geänderten Bescheids abzustellen. 4. Auch wenn die angeforderten Unterlagen schuldhaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, folgt daraus nicht, dass ein Verzögerungsgeld nunmehr zwingend i.S. einer Ermessensreduzierung auf Null festzusetzen ist. Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 ?) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 299 Nr. 10 BFH/NV 2014 S. 1507 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2014 S. 787 WAAAE-72193