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BFH Urteil v. - IV R 29/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 2

Bewertung von Zuchttieren nach § 6 Abs. 2 EStG; Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes

Leitsatz

1. Bei der Bewertung von Zuchttieren nach § 6 Abs. 2 EStG ist kein Schlachtwert anzusetzen, wenn diese nach dem Ende der Nutzung für Zuchtzwecke nicht zur Erreichung eines höheren Schlachtgewichts gemästet, sondern unmittelbar geschlachtet werden sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer doppelten Zweckbestimmung des Tiers und damit an dem Erfordernis, den Wert im Zeitpunkt der geplanten Umwidmung zum Umlaufvermögen als Untergrenze der Bewertung zu berücksichtigen.
2. § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, wonach eine Änderung der Bilanz nicht zulässig ist, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann, ist erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen.
3. In Veranlagungszeiträumen vor 2007 ist ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann.
4. Ein Steuerpflichtiger ist unter keinem Gesichtspunkt gezwungen, eine von ihm für unrichtig erachtete Rechtsauffassung des Finanzamts in seine Bilanzen zu übernehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1538 Nr. 10
HFR 2014 S. 982 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 909
QAAAE-72195

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