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BFH Urteil v. - VIII R 54/10

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 32a Abs. 1, AO § 90, AO § 146 Abs. 1, AO § 158, AO § 162, ZPO § 240, InsO § 174, InsO § 175, InsO § 178 Abs. 1, InsO § 313, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 32a Abs. 1

Objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttungen obliegt dem Finanzamt; Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Insolvenzverfahren der Körperschaft

Leitsatz

1. Das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen wird in den Fällen des § 32a KStG regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste.
2. Verpflichtung des für die Besteuerung des Gesellschafters einer insolventen GmbH zuständigen Finanzamts zur Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG, wenn das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt in einem Insolvenz-Feststellungsverfahren aufgrund einer Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter die ursprünglich angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung und seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert hat und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1501 Nr. 10
GmbHR 2014 S. 1165 Nr. 21
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 913
RAAAE-72202

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