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BFH Urteil v. - IX R 40/13

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1, EStG § 23 Abs. 3 Satz 1, EStG § 23 Abs. 3 Satz 4, EStG § 52 Abs. 39 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

Leitsatz

1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.
2. Die in Ziff. II.1. des vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).
Vergleichbar .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1525 Nr. 10
VAAAE-72205

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