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Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (Bewirtungsaufwendungen)
Das , der Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 zum Verfahrensgegenstand hat, dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2004) vom ( BGBl. 2003 I, S. 3076) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Aktenzeichen des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG lautet 2 BvL 4/13.
Das vorlegende Finanzgericht geht davon aus, dass die durch das HBeglG 2004 vorgenommene Änderung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (Verminderung des Prozentsatzes zu den abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen von bisher 80 % auf 70 %) nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen, aber in materieller Hinsicht verfassungskonform ist.
Dieser – hier unterstellte – Verstoß gegen das Grundgesetz ist allerdings bereits durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom ( BGBl. 2011 I S. 554; BStBl 2011 I S. 310) geheilt worden.
Diese Ausgangslage führt dazu, dass zumindest für die Veranlagungszeiträume ab 2011 eine in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommene Regelung zur Abziehbarkeit von Bewir...