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Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2012
I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800
Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.
Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.
II. Gesetzliche Änderungen
Besteuerung der Forstwirtschaft; Änderungen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes vom ( BStBl 2011 I, 986)
Durch das Steuervereinfachungsgesetz vom ( BStBl 2011 I, 986) wurden § 34b EStG sowie die §§ 51 und 68 EStDV überarbeitet und mit Wirkung für den VZ 2012 neue Regelungen getroffen.
§ 34b EStG- Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Holznutzungen aus privatwirtschaftlichen Gründen sind nicht mehr nach § 34b EStG begünstigt.
Die bisherige Aufteilung der Betriebsausgaben in feste und variable Kosten nach § 34b Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG entfällt.
Steuersätze:
halber Steuersatz für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unabhängig vom Vorliegen eines Nutzungssatzes;
viertel Steuersatz für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, s...