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Ertragsteuerliche Beurteilung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken in den Niederlanden
sog. Traktatländereien
Gehören zu einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person Grundstücke auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Belegenheitsstaat), so steht das Besteuerungsrecht hierfür nach Art. 4 DBA-NL grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zu. Nach Art. 20 Abs. 2 DBA-NL sind diese Einkünfte – soweit sie auf das Traktatland entfallen – im Ansässigkeitsstaat steuerfrei zu stellen.
Zur Anwendung dieser Abkommensregelung wurde zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland eine Verständigungsvereinbarung (, EStG-Kartei NW DBA-Niederlande Nr. 9) getroffen, die die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat betrifft.
Die Verständigungsvereinbarung regelt das Verfahren zur Einkünfteaufteilung wie folgt:
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) wird der sich für den Gesamtbetrieb ergebende Gewinn nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG wird vorab ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns (maximal 50 %) dem inländischen Hof zugerechnet und der restliche Gewinn ...